Informationen zum Nachteilsausgleich für Prüfkandidaten mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Bei der BSA-Zert wird auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht genommen. Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können alle Prüfkandidaten stellen, die durch eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrer Aus- und Weiterbildung eingeschränkt sind. Hierzu zählen neben einer anerkannten Schwerbehinderung auch chronische und psychische Erkrankungen.
Ein Nachteilsausgleich ist eine „angemessene Vorkehrung“, wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention (§ 24 Abs. 5 UN-BRK) im Bildungsbereich vorgesehen ist. Es geht um die Sicherstellung der chancengleichen Teilhabe an Aus-, Fort- und Weiterbildung und Vermeidung von Diskriminierungen. Ein Nachteilsausgleich soll vorhandene Einschränkungen und Nachteile aufgrund von Behinderung oder chronischer Krankheit ausgleichen. Das bedeutet bei Prüfungsleistungen keine Vergünstigungen, Erleichterungen oder Vorteile, sondern ein Kompensieren des Nachteils.
Wann muss ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden?
Ein formloser schriftlicher Antrag muss frühzeitig, d. h. im Zuge der Antragsstellung zur Zertifizierung bei der BSA-Zert eingereicht werden. Sobald eine Prüfung begonnen oder absolviert und nicht bestanden oder ein schlechtes Ergebnis erzielt wurde, kann im Nachgang zu dieser Prüfung kein Antrag gestellt werden.
Was muss ein Antrag auf Nachteilsausgleich beinhalten?
In dem formlosen schriftlichen Antrag ist es wichtig, nachvollziehbar darzustellen, worin der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Erschwernis in der Absolvierung der Zertifizierungsprüfung besteht und wie diese Erschwernis ausgeglichen werden kann.
Die geltend gemachten Nachteile und die gewünschten nachteilsausgleichenden Maßnahmen müssen ausführlich beschrieben werden. Dem Antrag sind aussagekräftige Belege beizulegen, sodass der Antrag nachvollziehbar ist. Beigelegt werden kann z. B. ein fach- oder amtsärztliches Attest, ein psychologisches Gutachten oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Was können Nachteilsausgleiche bezogen auf die Zertifizierungsprüfungen sein?
Wie ist das Entscheidungsverfahren zum Antrag auf Nachteilsausgleich?
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich wird individuell geprüft und bei Annahme des Antrages dem Einzelfall angepasst. Es besteht kein Anspruch auf eine spezifische Form der Ausgestaltung. Entscheidend ist, wie sich die Einschränkung auf die Teilnahme an der Zertifizierungsprüfung auswirkt. Die BSA-Zert besitzt einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung. Die Entscheidung trifft die Leitung der BSA-Zert. Die BSA-Zert berät und unterstützt Sie gerne bei der Antragsstellung.
Wie ist der empfohlene Ablauf bei der Antragsstellung auf Nachteilsausgleich?
Wo ist der Antrag einzureichen?
Der formlose schriftliche Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der BSA-Zert einzureichen.
Kontaktdaten:
BSA-Zert, Hermann Neuberger Sportschule 3, 66123 Saarbrücken.
Tel.: +49 681 6855 330
Fax: +49 681 6855 430
E-Mail: info@bsa-zert.de
BSA-Zert
Unabhängige Zertifizierungsstelle der BSA-Akademie
Hermann-Neuberger-Sportschule 3
66123 Saarbrücken
Deutschland
Telefon: +49 681 6855-330
Telefax: +49 681 6855-100
info@bsa-zert.de
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